Jagdrecht

Das Jagdrecht wird zum einen durch den Bund in Form des Bundesjagdgesetz geregelt, aber in den Ländern durch eigene Jagdgesetze ergänzt. Es handelt sich hierbei nach Art. 74 Abs.1 Nr. 84 GG um eine konkurrierende Gesetzgebung.

Neben dem Jagdgesetz sind aber auch noch zugehörige Ausführungsverordnungen, europäische Regelungen und auch das Waffengesetz zu beachten. 

Das Jagdrecht unterteilt man in ein objektives Recht, welches die Jagd als solche regelt und in das subjektive Recht, welches Normen zu dem subjektiven Recht des Einzelnen zur Jagd beinhaltet. Im Vordergrund steht im Jagdrecht vorallem die Jagdberechtigung, welche Tiere jagdbar sind und welche zeitlichen und räumlichen Grenzen des subjektiven Jagdrechts einzuhalten sind. In diesem Rahmen sind aber auch die Belange des Natur- und Tierschutzes zu berücksichtigen. 

Nicht jeder in Deutschland darf jagen. Zum einen Muss ein Jagdschein gem. § 15 Abs.1 BJagdG vorliegen. Dieser kann von einem mindestens 16 Jährigen nach erfolgreich abgeschlossener Jägerprüfung und mit Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung erworben werden. Für die Jagdausübung reicht der Jagdschein alleine aber nicht aus. Vielmehr muss der Jäger Pächter oder Eigentümer eines Jagdreviers sein. Sollte diese Voraussetzung nicht vorliegen, kann eine Jagderlaubnis beantragt werden. 

Diese Seiten soll Ihnen Wissen über das Jagdrecht vermitteln und Ihnen detailliert aufzeigen, welche Voraussetzung für die Erlaubnis zum Jagen erfüllt sein müssen.