Objektives Jagdrecht

Als objektives Jagdrecht wird ein Teil eines bestimmten Rechtsgebiets und damit alle materiell-rechtlichen Normen des objektiven Rechts bezeichnet, welche die Jagd als solche regulieren. Das objektive Jagdrecht ist ein Rechtsgebiet, welches dem öffentlichen Recht zugeordnet wird. 

Im Vordergrund des objektiven Jagdrechts steht das Bundesjagdgesetz (BJagdG). Jedoch haben neben dem Bundesjagdgesetz alle Bundesländer im Zuge der Föderalismusreform von 2006 eigene Landesjagdgesetze erlassen. Somit wurde die Möglichkeit geschaffen, vom Bundesjagdgesetz abzuweichen. 

Darüber hinaus sind zudem auch europarechtliche Regelungen wie beispielsweise die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinien und Vorschriften über die mit der Jagd verbundenen Handlungen von Relevanz. Solche Vorschriften mit Bezug auf die mit der Jagd verbundenen Handlungen können zum Beispiel das Waffengesetz (WaffG) oder das Strafgesetzbuch (StGB) sein.

In § 1 Abs. 1 BJagdG findet sich eine Definition des Jagdrechts. Hiernach ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. 

Durch das objektive Jagdrecht wird vor allem die Jagdberechtigung, welche Tiere jagdbar sind und welche zeitlichen und räumlichen Grenzen des subjektiven Jagdrechts einzuhalten sind, geregelt. In diesem Rahmen sind aber auch die Belange des Natur- und Tierschutzes zu berücksichtigen.