Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken und nur von hierzu befugten natürlichen Personen, also von Menschen, welche Träger von Rechten und Pflichten sind, ausgeübt werden.
Zudem muss die natürliche Person über ein Jagdausübungsrecht verfügen. Ein solches Jagdausübungsrecht setzt sich aus zwei Komponenten zusammen.
- Zunächst musste der Jäger Pächter eines Jagdreviers oder Eigentümer eines solchen sein. Eine weitere Alternative stellt die Möglichkeit dar, dass der Jäger eine Jagderlaubnis beantragen kann, wenn ihm kein eigenes oder gepachtetes Jagdrevier zur Verfügung steht.
- Die zweite Voraussetzung ist, dass der Jäger über einen gültigen Jagdschein verfügen muss.
Neben dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ist noch ein weiterer Aspekt zu beachten. Der Jäger muss sich an die Grundsätze der Weidgerechtigkeit halten. Dieser Grundsatz sieht vor, dass die Jagd im Einklang mit den allgemeinen Gesetzen und dem Natur- und Tierschutz stehen muss. Der Begriff der Weidgerechtigkeit ist sehr unpräzise und auslegungsbedürftig. Somit stellt dieser ein großes Konfliktpotenzial zwischen Jagdrecht und dem Natur-, Tier- und Artenschutz dar.