Grundsätzlich gilt, wer Pächter oder Eigenjagdbesitzer ist, kann mit einem Jagdschein die Jagd ausüben. Will oder kann der Jäger die Jagd jedoch nicht in seinem eigenen Revier ausüben, wird ihm die Möglichkeit eröffnet, in einem fremden Revier als sogenannter Begehungsscheininhaber entweder eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis zu erhalten, um die Jagd ausüben zu können.
Die Jagd kann aufgrund einer unentgeltlichen Jagderlaubnis zulässig sein. Eine solche Jagderlaubnis beruht in den meisten Fällen auf einer Gefälligkeit. Die unentgeltliche Jagderlaubnis ist jede Art von Jagdeinladung bzw. jede Art der Duldung der Jagdausübung. Die Einladung kann telefonisch, mündlich oder schriftlich erteilt werden. Bei einer schriftlichen Ausstellung spricht man von einem sogenannten Begehungsschein.
Die zeitliche oder inhaltliche Begrenzung der Jagderlaubnis ist dem Jagdherrn überlassen. Folglich kann der Einladende frei entscheiden, wie lange und inwieweit er eine Erlaubnis erteilt. Die Erteilung eines Begehungsscheins kann dauerhaft, nur für einen Tag oder begrenzt auf einen einzelnen Abschuss erfolgen.
Jedoch ist zu beachten, dass bei einer nur mündlichen Jagderlaubnis der Einladende den Jagdgast begleiten muss bzw. er muss sich in Sicht- bzw. Rufweite aufhalten, um nötigenfalls die Berechtigung des Eingeladenen belegen zu können.
Da die unentgeltliche Jagderlaubnis lediglich auf einer Gefälligkeit beruht, kann diese jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden.
Durch eine entgeltliche Jagderlaubnis erlangt der Begehungsscheininhaber hingegen einen Quasi-Pächterstatus. Somit hat der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis mehr Rechte und Pflichten auf sich vereint als ein einfacher Jagdgast, welcher eine unentgeltliche Jagderlaubnis erteilt bekommen hat. Für den Quasi-Pächter gelten diverse weitere Vorschriften, die er zu beachten hat. Beispielsweise muss der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis teilweise jagdpachtfähig sein. Auch gelten für den Jäger mit einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Vorschriften im Hinblick auf die Höchstanzahl der Pächter oder die Begrenzung der Pächter auf einer bestimmten Fläche.
Zu beachten ist zudem, dass die entgeltliche Jagderlaubnis zwingend der Schriftform unterliegen muss.
Eine entgeltliche Jagderlaubnis kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Jagd oder Weidgerechtigkeit, das Überschreiten der Abschussvorgabe oder der Verlust des Jagdscheins können einen wichtigen Grund darstellen.
Die Erteilung und der Widerruf einer Jagderlaubnis, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, müssen einem einheitlichen Willensakt aller Pächter bzw. Mitpächter unterliegen. Somit setzten die Erteilung sowie der Entzug der Jagderlaubnis die Zustimmung aller Revierinhaber voraus, die von der Jagd betroffen sind.