Sachliche Verbote/ Tierschutz

Bei der Jagd steht das Verhältnis von Mensch und Tier im Vordergrund. Hierbei sind die natürliche Jagd und der Tierschutz zu beachten.

In § 2 Bundesjagdgesetz wird festgelegt, welche Tierarten dem Jagdrecht unterliegen.

Unter den mehr als 100 betroffenen Tierarten befinden sich jedoch auch solche, die in ihrem Bestand bedroht und daher in der Roten Liste der gefährdeten Tierarten aufgeführt sind. Beispielsweise der Elch oder der Luchs und Wildkatze, die in Deutschland lange Zeit als ausgestorben galten und auch heute hoch bedroht sind, fallen unter das Jagdrecht. 

Um die Population solch bedrohter Tierarten zu schützen, schreiben die Jagdgesetze bestimmte Methoden zur Jagd vor und verbieten andere. 

Beispiele für die Vorgaben und Einschränkungen sind die Vorgabe des § 19 Bundesjagdgesetz. Diese Norm schreibt unter anderem die Nutzung eines bestimmten Mindestkalibers vor. Zudem finden sich Verbote wie das Verbot von Fallen, die nicht selektiv fangen oder nicht entweder sofort töten oder unversehrt fangen, das Verbot, Wild mit Bolzen oder Pfeilen zu bejagen oder aus Kraftfahrzeugen zu erlegen. Zudem ist die Wildfolge, also ein verletztes Stück Wild unverzüglich nachzusuchen, vorgeschrieben.

Eine weitere wichtige Vorschrift ist § 22 Abs. 4 BJagdG. Hiernach ist der Elterntierschutz zu beachten. Die zur Aufzucht notwendigen Elterntiere dürfen unabhängig von den Jagd- und Schonzeiten nicht bejagt werden. Ein Verstoß dagegen stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat dar.