Jeder Schaden, welcher von Wild an landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken verursacht wird, bezeichnet man als Wildschaden.
Fraglich ist, ob ein solcher Schaden ersetzt werden kann und wenn ja, wer diesen zu ersetzen hat.
Grundsätzlich haftet der Eigentümer eines Tieres für einen durch ein Tier verursachten Schaden. Diese Tierhalterhaftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt allerdings nicht für Wildtiere, da das Eigentum an Wildtieren erst an eine natürliche Person übergeht, sobald das Tier erlegt und zum Eigentum genommen wurde.
Die Frage der Ersatzpflicht des Schadens in Äckern und Wäldern war jahrelang ungeklärt. Das Recht des Wildes, sich zu ernähren, musste mit dem Recht der Landwirte, deren Land und die Ernte vor Wildschaden zu schützen, abgewogen werden. Üblicherweise schützten die Landwirte ihre Ernte bzw. Tiere durch Zäune oder durch eigene Abschüsse des Wildes.
Jedoch übertrug der Gesetzgeber das alleinige Jagdrecht an die Jagdpächter, wodurch den Landwirten der Abschuss zum Schutz ihres Eigentums untersagt wurde.
Aus dieser gesetzlichen Regelung folgte der Zuspruch seitens des Gesetzgebers eines Schadensersatzanspruchs für die Landwirte.
Für die Wildschäden haftet nach § 29 BJagdG innerhalb gemeinschaftlicher Jagdbezirke zunächst die Jagdgenossenschaft, also die Gesamtheit der Grundeigentümer der Gemeinde.
Allerdings findet diese Norm wenig Anwendung, da die Ersatzpflicht fast flächendeckend durch vertragliche Regelungen in den Pachtverträgen auf die Jagdpächter übertragen wird. Die Jagdpächter sind also zumeist zum Ersatz des Schadens, ungeachtet eines Verschuldens verpflichtet.
Gegenstand eines Wildschadenersatzanspruches können im Grundsatz nur das Grundstück bzw. die auf dem Grundstück wachsenden Pflanzen sein. Somit sind Bewuchs-, Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden an Bäumen und Sträuchern, Schäden an der Aussaat sowie das Abäsen von Grünflächen zu ersetzen. Darunter fallen auch Ernteerzeugnisse wie beispielsweise Früchte oder Mais.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass nur Schäden ersatzpflichtig sind, welche von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden sind. Jedoch können der Jagdpächter und der Landwirt die Regelungen vertraglich auch auf andere Tierarten ausweiten.
Neben dem Ersatz des entstandenen Schadens hat der Landwirt zumeist auch einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
Zu beachten ist die kurze Frist, welche der Gesetzgeber in § 34 des BJagdG bestimmt hat. Nach dieser Norm ist ein Wildschaden innerhalb einer Frist von gerade einmal einer Woche bei der zuständigen Behörde anzumelden. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken läuft die einwöchige Frist ab Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden oder aber von dem Zeitpunkt, an dem der Landwirt von dem Schaden bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen müssen.